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Vereinssatzung

Vereinssatzung

Die Vereinssatzung der IZM e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Initiative Zitadelle Mainz e.V.“

Sitz des Vereins ist Mainz.

Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, das historische Festungswerk „Zitadelle“ in Mainz zu erhalten. Der Verein führt alle zur Erreichung dieses Zwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

Insbesondere fördert der Verein im Rahmen seiner Satzung die Sanierung von Festungsmauern, Gräben und Wällen, die Beseitigung von Pflanzenbewuchs, welches das Mauerwerk sprengt und die Gestaltung von Grünanlagen, die den Blick auf die Stadt Mainz freigeben.

Mit Veranstaltungen aller Art soll die kulturhistorische Bedeutung der Zitadelle für die Mainzer Bevölkerung und Besucher gestärkt und wieder ins Bewusstsein gerückt werden.

Dieses Ziel soll mit einem zu erstellenden Gesamtkonzept mit dem angrenzenden Areal des Römischen Theaters und der Lutherkirche

erreicht werden.

Die Zitadelle mit dem übrigen Gelände des Jakobsbergs soll als Naherholungsgebiet und auch touristisch weiter entwickelt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Er ist partei-unabhängig, selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und bis zum 30. September des Jahres schriftlich zu erklären. Bei Ende der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Wahl des Vorstandes

– Beschlüsse zur Erreichung des Vereinszwecks

– Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

– Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nicht anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagungsordnung müssen mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Satzungsänderungen und Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese ausdrücklich in der Einladung angekündigt worden sind. Satzungsänderungen – auch Änderungen des Vereinszweckes – bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Über den Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer, bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Beisitzern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird von dem Vorsitzenden allein oder von zwei der übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen einen Vertreter der Landes- archäologie und der städtischen Denkmalpflege beratend hinzuziehen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vom Vorsitzenden eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.

§ 8 Kassenprüfer

Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht vorlegen. Sie werden auf drei Jahre gewählt.

§ 9 Beirat

Der Vorstand beruft Beiratsmitglieder. Sie beraten den Vorstand und verstärken die Außenwirkung des Vereins. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Er ist zum 1. Juli eines Jahres fällig. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahres Beitrag in Rückstand ist, wird an die fällige Zahlung erinnert. Wird trotz der Mahnung keine Zahlung geleistet, entscheidet der Vorstand über die weitere Mitgliedschaft.

Schülern und Studenten wird ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag gewährt.

§ 11 Vereinsvermögen, Auflösung des Vereins

Der Verein erhält Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und öffentliche Zuschüsse sowie durch eigene Aktivitäten.

Bei Auflösung des Vereins, die nur mit Dreiviertelmehrheit einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, oder bei Wegfall seiner Steuerbegünstigung fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese wird auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit den Finanzamt von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Mainz, den 24.05.2004

Der Verein wurde am 11.06.2004 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen. Am 17.06.2004 wurde die Vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Mainz-Mitte über die Anerkennung als steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft im Sinne der §§51ff AO erteilt.